Kongress 2020 – Abklärungen zum internationalen Kongress

Brief an das internationale Board von Dr. Amany Asfour, President BPW International

Kairo, den 24. August 2020

Sie haben in den vergangenen Wochen viele Briefe und Anregungen erhalten, da die Abklärungen bezüglich eines virtuellen oder eines physischen Kongresses sehr kompliziert und zeitraubend waren. 

  • Virtueller Kongress

Zusammen mit dem Internationalen Planungsausschuss habe ich die Statuten von BPW International eingehend geprüft. Dabei haben wir Fakten entdeckt, die bisher von uns allen übersehen wurden.

Die Statuten von BPW International halten fest:

«R18.1. Die Verfassung und das Reglement entsprechen den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Änderungen der Verfassung und des Reglements müssen mit den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Einklang stehen.» 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch 

Während des COVID-19 hat die Schweiz mehrere COVID-19-Verordnungen zur Anpassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt, die während der Pandemie des COVID-19 gültig sind. 

Ich habe unsere Vizepräsidentin Catherine Bosshart gebeten, sich von einer auf Vereinsrecht spezialisierten Schweizer Anwältin beraten zu lassen. Der Anwältin erklärte, dass es auf der Grundlage der schweizerischen COVID-19-Verordnung, die die Schweizer Regierung während der Pandemie in Kraft gesetzt hat, unmöglich ist, einen virtuellen Kongress für eine internationale Organisation unserer weltumfassenden Grössenordnung zu organisieren. Wir können die Bedingungen des Schweizer Gesetzes (einschliesslich der speziellen Pandemieverordnung) nicht erfüllen. Enorme Zeitunterschiede, Zugang zum Internet und Probleme einer stabilen Verbindung sind die Hürden (siehe für weitere Einzelheiten zu den technischen Problemen den „International Planning Committee’s Feasibilities Assessment Report on a Virtual XXX BPW International Congress“ von PIP Dr. Chonchanok Viravan). Wenn BPW International die statutarischen Anforderungen nicht erfüllt und somit gegen das Schweizer Recht (in Bezug auf unsere Statuten) verstösst, könnten die Abstimmungsergebnisse null und nichtig erklärt werden.  Auch die Wahlresultate können nicht akzeptiert werden. Deshalb ist die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung für BPW International rechtlich gesehen leider nicht möglich (siehe die Erläuterungen im beigefügten Brief der Schweizer Anwältin, Frau S. Habibian).

  • Physischer Kongress von Angesicht zu Angesicht

Die USA sind das am stärksten von der Pandemie betroffene Land. Nach der Kündigung des Vertrages durch die Firma Hilton in Orlando versuchte der Internationale Plannungsausschuss, Angebote für den Kongress in anderen Städten der USA wie Las Vegas einzuholen, um den Kongress dort organisieren zu können. Dies ist leider nicht möglich, da wir lediglich die Nachricht erhalten haben, dass keine Angebote unterbreitet werden können. Auch Kanada ist nicht bereit, einen Kongress auszurichten. Das große Problem mit den USA und Kanada ist zudem, dass die Delegierten aus allen unseren Mitgliedsländern kein Visum bekommen. Die Grenzen der USA sind immer noch geschlossen, und die meisten europäischen, asiatischen und afrikanischen Länder haben ein Reiseverbot in die USA. 

Gemäß unseren Statuten muss BPW International turnusmässig die Regionen, in denen der Kongress organisiert wird, wechseln. Da wir uns jetzt im Ausnahmezustand befinden und es nicht möglich ist, in die USA zu reisen, bietet sich die Lösung an, die Reihe von Nordamerika und der Karibik zu verschieben.

In dieser schwierigen Situation und gemäß einigen Empfehlungen unserer Verbände, den Kongress in einem nahen Gebiet im Mittelmeerraum abzuhalten, boten 2 Verbände an, den Kongress auszurichten. Dies wurde dem Exekutive Board bereits während unserer Sitzung am 12. Juni 2020 mitgeteilt. BPW Italien bot an, den Kongress vom 3. bis 6. April 2021 in Palermo/Sizilien auszurichten. Ein weiteres Angebot kam von BPW Valletta-Malta, den Kongress Ende März 2021 abzuhalten. Beide Inseln verfügen über internationale Flughäfen und Einrichtungen, die es einer großen Gruppe ermöglichen, sich unter Einhaltung der Pandemie-Sicherheitsvorschriften zu treffen. Beide Verbände haben ein Angebot eingereicht, das alle Details für die Aufstellung des Budgets und die Berechnung der Anmeldegebühren beinhaltet. Die Anmeldegebühren für Palermo betragen 600 Euro für einen 5-tägigen Kongress einschließlich aller Mahlzeiten, Kaffeepausen, des Gala-Abendessens und des Abschiedsessens. Auch die Räume werden zu einem sehr vorteilhaften Preis angeboten (75 Euro pro Raum). BPW Valletta -Malta ist etwas teurer in den Anmeldegebühren, bietet aber auch großartige Veranstaltungsorte für den Kongress und das Rahmenprogramm mit allen Mahlzeiten an. In dieser sehr ernst zu nehmenden Notsituation müssen dem Internationalen Board alle Informationen zur Verfügung stehen.

Da ein virtueller Kongress rechtlich nicht durchführbar ist, muss der internationale Planungsausschuss zudem eine rechtliche Möglichkeit für die wenigen Delegierten prüfen, die aufgrund der Corona-Pandemie-Regeln in ihren Ländern nicht am Kongress teilnehmen können.

Es ist uns, gerade während der aktuellen Corona-Zeit, sehr wichtig, alle nötigen Schritte und Vorkehrungen für das Weiterbringen unserer Organisation dem Internationalen Board vorzulegen. Der Internationale Planungsausschuss wird Sie über die konkreten Schritte in dieser Angelegenheit innerhalb der nächsten zwei Wochen informieren. 

Ich wünsche Ihnen und allen BPW sowie all Ihren Lieben Sicherheit und Gesundheit und sende Ihnen meine besten Wünsche und herzlichen Grüße,

Dr. Amany Asfour, Präsidentin von BPW International 

Beilagen zu diesem Brief:

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